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Lenker- und Insassenunfall (Platzsystem
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Die vereinbarte Versicherungssumme gilt für jeden einzelnen
kraftfahrrechtlich genehmigten Platz des im Vertrag bezeichneten
Fahrzeuges.
Sind im Unfallszeitpunkt mehr Personen versichert, als Plätze
kraftfahrrechtlich genehmigt sind, oder mehr Plätze vorhanden
als im Versicherungsvertrag angegeben, wird die Versicherungsleistung
für die einzelne Person entsprechend gekürzt, unabhängig
davon, wieviele Insassen beim Unfall verletzt oder getötet
wurden.
Zusatzleistungen
für Sicherheitsgurte:
War der vom Unfall betroffene anspruchsberechtigte Versicherte
zur Zeit des Unfalles durch einen Gurt gesichert, der im Sinne der
kraftfahrrechtlichen Vorschriften typengenehmigt ist,
- steht ihm bei einem mindestens 2-wöchigen Krankenhausaufenthalt
ein Pauschalbetrag in Höhe von 2 % der für Tod und Dauerinvalidität
versicherten Summe, max. aber von EUR 2.000,00 zu. Die Tage der
Einlieferung ins Krankenhaus und der Entlassung daraus zählen
hiebei zusammen als ein Tag.
- erhöht sich die auf ihn entfallende Versicherungsleistung
für den Todesfall und für den Fall der dauernden Invalidität
um 25 %.
bei Rücktransport:
Wenn die Versicherung für Tod und/oder dauernde Invalidität
genommen ist, übernimmt der Versicherer die Kosten des Rücktransportes
verunfallter Personen aus dem europäischen Ausland zum Wohnsitz
in Österreich, wenn der versicherten Person infolge des Unfalles
eine Heimreise mit dem Fahrzeug nicht möglich ist.
Handelt es sich bei dem von einem Unfall betroffenen Versicherten
um den Fahrzeuglenker, werden auch die Kosten der Rückreise
der übrigen Fahrzeuginsassen zum Wohnsitz in Österreich
übernommen. Im Falle eines tödlichen Unfalles werden vom
Versicherer auch die Kosten der Überführung des Toten
zu dessen letztem Wohnsitz in Österreich getragen. Die vorstehenden
Leistungen sind für alle Insassen zusammen mit 5 % der für
Todesfall und dauernde Invalidität versicherten Summen, höchstens
mit EUR 4.000,00 begrenzt.
Die LenkerInnen-und Insassenunfall-Versicherung gilt subsidiär,
wenn der Versicherungsnehmer als natürliche Person ein nicht
unter die Versicherung fallendes Fahrzeug der gleichen Fahrzeugart
lenkt und aus einer anderen Unfallversicherung kein Versicherungsschutz
gewährt wird.
Das Herzinfarkt- und Schlaganfallrisiko ist nunmehr vom Versicherungsschutz
umfasst!
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